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Montag, 30. Dezember 2024

Satzung der Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen) e.V.

 

vom 22. September 2012

 

§ 1Name, Sitz und Zweck

(1)    Der Verein führt: den Namen ,,Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen) in der Landsmannschaft Ostpreußen e. V." und hat seinen Sitz in Kassel. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Nr. VR 1529 vom 14. September 1996 eingetragen.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke entsprechend den §§ 52 ff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Erfassung aller Landsleute aus dem Heimatkreis Ebenrode (Stallupönen) und deren Nachkommen, die Zusammenführung versprengter Familienangehöriger, den Zusammenhalt aller Landsleute, Veranstaltung von Zusammenkünften, die dazu beitragen sollen, ostpreußische Tradition und Kultur zu wahren und zu pflegen, Verbindung mit der Patenstadt Kassel zu halten, die Pflege aller sonstigen geeigneten, dem Gesamtzweck dienenden Maßnahmen, Durchführung humanitärer Hilfsleistungen für die heutige Bevölkerung im ehemaligen Kreis Ebenrode -dem heutigen Rayon Nesterow -durch Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und zur Erhaltung von Kulturdenkmälern, Zusammenarbeit mit der russischen Verwaltung im heutigen Rayon Nesterow zur Unter- stützung der Kulturarbeit.

(3)  Die Kreisgemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Kreisgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

1.  Entstehen den Mitgliedern des Vereins in der Ausübung von Vereinsaufgaben Aufwendungen, so kann der Vorstand beschließen, dass diese Aufwendungen ersetzt werden.

2.   Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz beschließen.


§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§3 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besitzt aktive und passive Mitglieder. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in die Heimatdatei der Kreisgemeinschaft Ebenrode (Stallupönen). Als aktive Mitglieder gelten alle Mitglieder, die mit einer Aufgabe betraut wurden (Wahl oder Berufung in ein Amt). Bei Wegfall der Aufgabe scheiden sie als aktive Mitglieder aus und werden als passive Mitglieder weitergeführt.

(2)  Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch innerhalb von 4 Wochen beim Kreistag über den Kreisältesten zulässig. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(3)  Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt,

b)  durch Ausschluss,

c)  durch Tod.

(4)  Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Ausschluss hat durch den Vorstand mittels einge schriebenen Briefes zu erfolgen. Er muss begründet sein.

(5)  Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Einspruch über den Kreisältesten an den Kreistag zulässig. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 §4 Vorstand

(1)  Der Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

 

1.  dem Ersten Vorsitzenden, genannt Kreisvertreter,

2.  dem Ersten stellvertretenden Kreisvertreter,

3.  dem Zweiten stellvertretenden Kreisvertreter und

4.  dem Geschäftsführer, zugleich Kassenwart.

 

(2)  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder.


(3)   Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nachwahlen beziehen sich nur auf die Restzeit der Wahlperiode. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden und sie verbleiben nur solange im Amt wie sie Mitglied des Vereins sind.

(4)   Der Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreistages gebunden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist ein Beschluss schriftlich einzuholen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 §5 Beiräte

(1)  Dem Vorstand stehen Beiräte beratend zur Seite.

(2)  Die Beiräte werden durch den Vorstand für bestimmte Aufgabengebiete berufen. Sie bleiben in ihrem Amt, bis sie ausscheiden, vom Vorstand abberufen werden oder die Aufgabe beendet ist. Der Vorstand hat die Berufung und Abberufung von Beiräten in der nächsten Kreistagssitzung zu begründen.

(3)  Zur Erstellung des Heimatbriefes wird durch den Vorstand ein Beirat für die Schriftleitung berufen, sowie nach Bedarf redaktionelle Mitarbeiter.

 

 §6 Kirchspielvertreter

Kirchspielvertreter werden für jedes ehemalige Kirchspiel im ehemaligen Kreis Ebenrode (Stallupönen) berufen. Sie sind zuständig für die Kontaktpflege unter den ehemaligen Bewohnern der Kirchspiele und deren Nachkommen sowie für die Zusammenarbeit mit den Ortsvertretungen und Ortsvertretern innerhalb ihres Kirchspielbereichs. Sie bleiben im Amt, bis sie ausscheiden. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Kreistages in seiner nächsten Sitzung.

 

§7 Kreistag

(1)    Der Kreistag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Beiräten und den Kirchspielvertretern, sowie dem Kreisältesten.

(2)  Die Aufgaben des Kreistages sind:

 

1.  Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2.  Feststellung des Haushaltsvoranschlages,

3.  Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Mitgliedern,

4.  Erfahrungsaustausch der Kirchspielvertreter und Intensivierung von deren Arbeit.

 

(3)  Der Kreistag wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen oder wenn 1/10 der Kreistagsmitglieder eine Einberufung verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

(4)  Für die Fertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 4.

 

 §8 Mitgliederversammlung

(1)  In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der eine Rechenschaftslegung erfolgt. Diese umfasst:

1.  den Jahresbericht

2.  die Jahresrechnung

3.  den Bericht über die Kassenprüfung

4.  die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung

(2)  Die Mitgliederversammlung soll in der Regel an den Hauptkreistreffen stattfinden.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Heimatbrief der Kreisgemeinschaft, sowie durch eine öffentliche Einladung in der Preußischen Allgemeinen Zeitung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Für die Fertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 4.

 

 §9 Wahlen

(1)Die Wahlen für den Vorstand finden auf Vorschlag des  Kreistages  durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf dem Hauptkreistreffen statt. Wahlvorschläge sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln oder der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen.

(2)   Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder auf mehrheitlichen Antrag in geheimer Wahl durch Stimmzettel.

 

(3)  Das Amt des Kreisvertreters muss besetzt werden. Steht kein Kandidat für die Wahl des Kreisvertreters zur Verfügung, übernimmt der Erste oder der Zweite Stellvertreter oder der Geschäftsführer kommissarisch die Geschäfte des Kreisvertreters bis zu einer Nachwahl.

(4)  Nachwahlen können jeweils nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beim nächsten Hauptkreistreffen oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, die vom amtierenden Kreisvertreter nach Vorstandsbeschluß einberufen wird. Für die Einberufung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 37 BGB, wenn 50 Mitglieder sie verlangen.

(5)  Die gleiche Regelung (Absätze 3 und 4) gilt auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Kreisvertreters oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

 §10 Ehrenmitglieder - Kreisältester

(1)   Verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Antragung erfolgt nach Beschluss des Vorstandes und des Kreistages.

(2)  Die Ehrenmitgliedschaft des Kreisältesten wird nur einmalig vergeben und zwar stets für die Lebenszeit des Betreffenden. Für die Antragung gelten die gleichen Bestimmungen wie in Abs.1.

(3)  Aufgabe der Ehrenmitglieder ist es, Tradition zu wahren und das Ansehen der Gemeinschaft zu fördern. Der Kreisälteste ist die Vertrauensperson der Gemeinschaft. Er bekleidet kein aktives Amt und hat bei der Teilnahme an den Sitzungen beratende Stimme. Er ist Wahlleiter bei der Wahl des Kreisvertreters.

 

 §11 Beiträge

Der Verein erhebt keine Beiträge. Er finanziert sich aus Spendenaufkommen.

 

 § 12 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen. Diese können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§13 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landsmannschaft Ostpreußen e. V. in 22087 Hamburg, Buchtstr. 4, Stiftung "Zukunft für Ostpreußen", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck fristgerecht einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1)  Die Satzung tritt mit Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.

(2)  Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbständig vornehmen.

 

Winsen (Luhe), den 22. September 2012 (unterzeichnet von Dr. Gerhard Kuebart, Kreisvertreter und Helmut Perrey, 1. Stellvertreter des Kreisvertreters

Satzung zum Download

Satzung_der_KG_Ebenrode_14112012.pdf

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