Satzung
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Osterode am Harz - VR Nr. 328
S a t z u n g
der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.
in der Neufassung der in der Mitgliederversammlung
am 16. September 2023 beschlossenen Fassung
____________________________________________________________
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.
Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein bezweckt
1. die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises
Osterode in Ostpreußen;
2. die Förderung des Zusammenhalts der Landsleute durch Veranstaltungen und
Veröffentlichungen;
3. die Herausgabe der Osteroder Zeitung;
4. die Betreuung der im Heimatkreis verbliebenen Landsleute;
5. die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden und den Aufbau und die Pflege
von Kontakten zur heute im Heimatgebiet lebenden Bevölkerung;
6. die Zusammenarbeit mit den Paten, dem Kreis und der Stadt Osterode am Harz,
unter Beteiligung an den von den Paten mit den Verwaltungen des Heimatgebietes
eingegangenen Partnerschaften;
7. die Mitwirkung an der denkmalpflegerischen Arbeit der polnischen Behörden im
Heimatgebiet in Bezug auf die deutsche Vergangenheit, insbesondere bei der
Landschafts- und Ortsgestaltung, der Erhaltung und Wiedererrichtung von
historischen Gebäuden, Gedenkstätten und der Sanierung und Pflege deutscher
Friedhöfe.
(2) Der Verein betrachtet diese Aufgabe als seinen Beitrag für eine zukunftsorientierte
europäische Völkerverständigung und dient ausschließlich gemeinnützigen und
kulturellen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaft-
lichen Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis
Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besondere Weise verbunden fühlt und
für die Ziele des Vereins eintritt.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen
Beitrittserklärung. Sie endet außer durch Tod
a) durch Austritt;
der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden
b) durch Ausschluss;
der Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der
Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann
innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an den Betroffenen Einspruch beim
Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der Mitgliederversammlung auf deren
nächsten Sitzung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver-
sammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in Verbindung mit dem
Hauptkreistreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen.
Er kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn
zehn Prozent der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder
Zeitung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen - bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit - ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
(4) Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören:
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
2. Die Wahl von Rechnungsprüfern (Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend).
3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Satzungsänderungen.
§ 6
Vorstand
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren sechs
Mitglieder in den Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des
Vorstandes beruft dieser für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger. Dieser
ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters), des stellvertretenden
Vorsitzenden und des Schatzmeisters aus dem Kreise der Mitglieder
des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren;
2. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung;
3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und
Geschäftsverteilungsplänen für die Durchführung der in § 2
gesetzten Aufgaben;
4. Bestellung von Beauftragten für bestimmte Aufgabengebiete;
5. Unterbreiten von Vorschlägen für die Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
6. Wahl des Geschäftsführers.
(3) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom
Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen, der auch die Sitzung leitet. Außerdem
ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar im
Anschluss an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt
worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen.
(4) Die Einberufung erfolgt mit zweiwöchiger Frist durch besondere Einladung.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens
drei Mitglieder erschienen sein müssen. In dringenden Fällen kann auch ein
schriftlicher Beschluss von den Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden.
(6) Die Niederschrift über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Vorsitzenden
(Kreisvertreter) und vom Geschäftsführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7
Vertretungsbefugnis
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein
oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
§ 8
Ehrenmitglieder
(1) Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen
kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den
Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen
werden.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden sowie aus sonstigen privaten oder
öffentlichen Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungs-
beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder
erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese
entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Einbe-
rufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein etwa
verbleibendes Vermögen der Patenstadt Osterode am Harz mit der Maßgabe zur
Verfügung zu stellen, dasselbe für die in § 2 festgelegten Aufgaben zu verwenden.
Die Verwendung darf nur im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke erfolgen.
Die Heimatkreiskartei und historische Sachzeugen sowie das Archiv sind der
Landsmannschaft Ostpreußen e. V. zu übertragen.
Osterode am Harz, 11. September 2004
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterode am Harz - VR Nr. 328
Satzung
der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.
in der Neufassung der in der Mitgliederversammlung am 11. September 2004 beschlossenen Fassung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein fuhrt den Namen
Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.
Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregiste~ eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein bezweckt
1. die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises Osterode in Ostpreußen;
2. die Förderung des Zusammenhalts der Landsleute durch Veranstaltungen und
Veröffentlichungen;
3. die Herausgabe der Osteroder Zeitung;
4. die Betreuung der im Heimatkreis verbliebenen Landsleute;
5. die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden und den Aufbau und die Pflege von Kontakten zur heute im Heimatgebiet lebenden Bevölkerung;
6. die Zusammenarbeit mit den Paten, dem Kreis und der Stadt Osterode am Harz, unter Beteiligung an den von den Paten mit den Verwaltungen des Heimatgebietes eingegangenen Partnerschaften;
7. die Mitwirkung an der denkrnalpflegerischen Arbeit der polnischen Behörden im Heimatgebiet in Bezug auf die deutsche Vergangenheit, insbesondere bei der Landschafts- und Orts gestaltung, der Erhaltung und Wiedererrichtung von historischen Gebäuden, Gedenkstätten und der Sanierung und Pflege deutscher Friedhöfe.
(2) Der Verein betrachtet diese Aufgabe als seinen Beitrag fiir eine zukunftsorientierte europäische Völkerverständigung und dient ausschließlich gemeinnützigen und kulturellen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschafttlichen Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besondere Weise verbunden fiihlt und fiir die Ziele des Vereins eintritt.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Beitrittserklärung. Sie endet außer durch Tod
a) durch Austritt;
der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden
b) durch Ausschluss;
der Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an den Betroffenen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederverrsammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung fmdet alljährlich in Verbindung mit dem Hauptkreistreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen. Er kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn
zehn Prozent der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder Zeitung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
2
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören:
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
2. Die Wahl von Rechnungsprüfern (Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend).
3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Satzungs änderungen.
§6
Vorstand
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt fur die Dauer von 4 Jahren sechs Mitglieder in den Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes beruft dieser für den Rest der WaWperiode einen Nachfolger. Dieser ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(2) Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters), des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes fur die Dauer von vier Jahren;
2. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung;
3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen für die Durchfuhrung der in § 2 gesetzten Aufgaben;
4. Bestellung von Beauftragten fur bestimmte Aufgabengebiete;
5. Unterbreiten von Vorschlägen fur die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. Wahl des Geschäftsfuhrers.
(3) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen, der auch die Sitzung leitet. Außerdem ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar im Anschluss an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu wäWen.
(4) Die Einberufung erfolgt mit zweiwöchiger Frist durch besondere Einladung.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens drei Mitglieder erschienen sein müssen. In dringenden Fällen kann auch ein schriftlicher BescWuss von den Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden.
(6) Die Niederschrift über die BescWüsse des Vorstandes ist vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) und vom Geschäftsfuhrer bzw. Protokollfuhrer zu unterzeichnen.
3
§7
Vertretungsbefugnis
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
§ 8
Ehrenmitglieder
(l) Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden sowie aus sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversarnmlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungssbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4
(2) Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Einbeerufung ist daraufhinzuweisen.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein etwa verbleibendes Vermögen der Patenstadt Osterode am Harz mit der Maßgabe zur Verfiigung zu stellen, dasselbe fiir die in § 2 festgelegten Aufgaben zu verwenden. Die Verwendung darf nur im Rahmen steuerbegÜDstigter Zwecke erfolgen.
Die Heimatkreiskartei und historische Sachzeugen sowie das Archiv sind der Landsmannschaft Ostpreußen e. V. zu übertragen.
Osterode am Harz, 11. September 2004
Mit gl i e d e rv e r sam m I u n g