Sie sind hier: Kreisgemeinschaft / Satzung
Mittwoch, 24. April 2024

 

 

 

 

Satzung

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht

                                                                                            Osterode am Harz - VR Nr. 328

 

 

                                              

                                                                  S a t z u n g

 

 

                                                 der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.

                                               in der Neufassung der in der Mitgliederversammlung

                                                 am 11. September 2004 beschlossenen  Fassung

 

                                ____________________________________________________________

 

 

                                                                              §  1

 

                                                                  Name und  Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

                                         Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V.

 

Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

                                                                              §  2

 

                                                                        Zweck

 

(1) Der Verein bezweckt

               

                1. die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises

                    Osterode in Ostpreußen;

                2. die Förderung des Zusammenhalts der Landsleute durch Veranstaltungen und

                    Veröffentlichungen;

                3. die Herausgabe der Osteroder Zeitung;

                4. die Betreuung der im Heimatkreis verbliebenen Landsleute;

                5. die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden und den Aufbau und die Pflege

                    von Kontakten zur heute im Heimatgebiet lebenden Bevölkerung;

                6. die Zusammenarbeit mit den Paten, dem Kreis und der Stadt Osterode am Harz,

                    unter Beteiligung an den von den Paten mit den Verwaltungen des Heimatgebietes

                    eingegangenen Partnerschaften;

                7. die Mitwirkung an der denkmalpflegerischen Arbeit der polnischen Behörden im

                    Heimatgebiet in Bezug auf die deutsche Vergangenheit, insbesondere bei der

                    Landschafts- und Ortsgestaltung, der Erhaltung und Wiedererrichtung von

                    historischen Gebäuden, Gedenkstätten und der Sanierung und Pflege deutscher

                    Friedhöfe.

 

 

 

 

 

 

                                                                             

 

 

(2) Der Verein betrachtet diese Aufgabe als seinen Beitrag für eine zukunftsorientierte

      europäische Völkerverständigung und dient ausschließlich  gemeinnützigen  und

      kulturellen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaft-

      lichen Zwecke.

 

 

                                                                              §  3

 

                                                                Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis

      Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besondere Weise verbunden fühlt und

      für die Ziele des Vereins eintritt.

 

      Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

(2) Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen

      Beitrittserklärung. Sie endet außer durch Tod

     

      a) durch Austritt;

          der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden

      b) durch Ausschluss;

          der Ausschluss kann bei schweren  Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der

          Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann

          innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an den Betroffenen Einspruch beim

          Vorstand  eingelegt werden, der den Einspruch der Mitgliederversammlung auf deren

          nächsten Sitzung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung  durch die Mitgliederver-

          sammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

                                                                              §  4

 

                                                               Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

                                                                              §  5

 

                                                        Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in Verbindung mit dem

      Hauptkreistreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen.

      Er kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn

      zehn Prozent der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.

 

(2) Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder

      Zeitung mit einer Frist von  mindestens drei Wochen.

 

 

                                                                             

 

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen

      Stimmen - bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit - ohne Rücksicht auf die Zahl

      der erschienenen Mitglieder.

 

(4) Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören:

 

                1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.

                2. Die Wahl von Rechnungsprüfern (Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend).

                3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

                4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

                5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

                6. Satzungsänderungen.

 

 

                                                                              § 6

 

                                                     Vorstand

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren sechs

      Mitglieder in den Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des

      Vorstandes beruft dieser für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger. Dieser

       ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

(2) Aufgaben des Vorstandes sind:

 

                1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters), des stellvertretenden

                  Vorsitzenden  und des Schatzmeisters aus dem Kreise der Mitglieder

                    des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren;

                2. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung;

                3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und

                    Geschäftsverteilungsplänen für die Durchführung  der in § 2

                    gesetzten Aufgaben;

                4. Bestellung von Beauftragten für bestimmte Aufgabengebiete;

                5. Unterbreiten von Vorschlägen für die Ernennung von

                    Ehrenmitgliedern;

                6. Wahl des Geschäftsführers.

 

(3) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom

      Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen, der auch die Sitzung leitet. Außerdem

      ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte

      der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar  im

      Anschluss an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt

      worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der

      Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen.

 

(4) Die Einberufung erfolgt mit zweiwöchiger Frist durch besondere Einladung.

 

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens

      drei Mitglieder erschienen sein müssen. In dringenden Fällen  kann auch ein

      schriftlicher Beschluss von den Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden.

 

(6) Die Niederschrift über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Vorsitzenden

      (Kreisvertreter) und vom Geschäftsführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

 

                                                                             

 

 

 

 

                                                                              § 7

 

                                          Vertretungsbefugnis

 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein

oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.

 

 

                                                                              § 8

 

                                                 Ehrenmitglieder

 

(1) Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen

      kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag

      des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den

      Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen

      werden.

 

 

                                                                              § 9

 

                                                  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

                                                                              § 10

 

                                                  Finanzierung

 

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden sowie aus sonstigen privaten oder

      öffentlichen Zuwendungen.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

      durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

      hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

 

                                                                              § 11

 

                                           Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen

      werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungs-

      beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

 

                                                                                                                          

 

 

(2) Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder

      erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese

      entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Einbe-

      rufung ist darauf hinzuweisen.

 

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein etwa

      verbleibendes Vermögen der Patenstadt Osterode am Harz mit der Maßgabe zur

      Verfügung zu stellen, dasselbe für die in § 2 festgelegten Aufgaben zu verwenden.

      Die Verwendung darf nur im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke erfolgen.

      Die Heimatkreiskartei und historische Sachzeugen sowie das Archiv sind der

      Landsmannschaft Ostpreußen e. V. zu übertragen.

 

 

Osterode am Harz, 11. September 2004

 

 

 

 

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterode am Harz - VR Nr. 328 

Satzung 

der Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V. 

in der Neufassung der in der Mitgliederversammlung am 11. September 2004 beschlossenen Fassung 

§ 1 

Name und Sitz 

Der Verein fuhrt den Namen 

Kreisgemeinschaft Osterode Ostpreußen e. V. 

Er hat seinen Sitz in der Patenstadt Osterode am Harz und ist in das Vereinsregiste~ eingetragen. 

§ 2 

Zweck 

(1) Der Verein bezweckt 

1. die Bewahrung der Geschichte und des Kulturgutes der Stadt und des Landkreises Osterode in Ostpreußen; 

2. die Förderung des Zusammenhalts der Landsleute durch Veranstaltungen und 

Veröffentlichungen; 

3. die Herausgabe der Osteroder Zeitung; 

4. die Betreuung der im Heimatkreis verbliebenen Landsleute; 

5. die Zusammenarbeit mit den polnischen Behörden und den Aufbau und die Pflege von Kontakten zur heute im Heimatgebiet lebenden Bevölkerung; 

6. die Zusammenarbeit mit den Paten, dem Kreis und der Stadt Osterode am Harz, unter Beteiligung an den von den Paten mit den Verwaltungen des Heimatgebietes eingegangenen Partnerschaften; 

7. die Mitwirkung an der denkrnalpflegerischen Arbeit der polnischen Behörden im Heimatgebiet in Bezug auf die deutsche Vergangenheit, insbesondere bei der Landschafts- und Orts gestaltung, der Erhaltung und Wiedererrichtung von historischen Gebäuden, Gedenkstätten und der Sanierung und Pflege deutscher Friedhöfe. 

(2) Der Verein betrachtet diese Aufgabe als seinen Beitrag fiir eine zukunftsorientierte europäische Völkerverständigung und dient ausschließlich gemeinnützigen und kulturellen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschafttlichen Zwecke. 

§ 3 

Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den aus dem Kreis Osterode Ostpreußen stammenden Landsleuten in besondere Weise verbunden fiihlt und fiir die Ziele des Vereins eintritt. 

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. 

(2) Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Beitrittserklärung. Sie endet außer durch Tod 

a) durch Austritt; 

der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden 

b) durch Ausschluss; 

der Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen das Ansehen und die Ziele der Kreisgemeinschaft durch den Vorstand erfolgen. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an den Betroffenen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der den Einspruch der Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung vorzulegen hat. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederverrsammlung ruht die Mitgliedschaft. 

§ 4 

Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

§ 5 

Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung fmdet alljährlich in Verbindung mit dem Hauptkreistreffen statt. Sie wird vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen. Er kann jederzeit auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch ihn einzuberufen, wenn 

zehn Prozent der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. 

(2) Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Ostpreußenblatt oder in der Osteroder Zeitung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. 

(4) Zur ausschließlichen Befugnis der Mitgliederversammlung gehören: 

1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. 

2. Die Wahl von Rechnungsprüfern (Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend). 

3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung. 

4. Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes. 

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

6. Satzungs änderungen. 

§6 

Vorstand 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt fur die Dauer von 4 Jahren sechs Mitglieder in den Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes beruft dieser für den Rest der WaWperiode einen Nachfolger. Dieser ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

(2) Aufgaben des Vorstandes sind: 

1. Wahl des Vorsitzenden (Kreisvertreters), des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters aus dem Kreise der Mitglieder des Vorstandes fur die Dauer von vier Jahren; 

2. Feststellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung; 

3. Erlass bzw. Genehmigung von Richtlinien, Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen für die Durchfuhrung der in § 2 gesetzten Aufgaben; 

4. Bestellung von Beauftragten fur bestimmte Aufgabengebiete; 

5. Unterbreiten von Vorschlägen fur die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 

6. Wahl des Geschäftsfuhrers. 

(3) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) einberufen, der auch die Sitzung leitet. Außerdem ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragt. Unmittelbar im Anschluss an diejenige Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt worden ist, hat eine Vorstandssitzung stattzufinden; in dieser Sitzung sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu wäWen. 

(4) Die Einberufung erfolgt mit zweiwöchiger Frist durch besondere Einladung. 

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens drei Mitglieder erschienen sein müssen. In dringenden Fällen kann auch ein schriftlicher BescWuss von den Mitgliedern des Vorstandes eingeholt werden. 

(6) Die Niederschrift über die BescWüsse des Vorstandes ist vom Vorsitzenden (Kreisvertreter) und vom Geschäftsfuhrer bzw. Protokollfuhrer zu unterzeichnen. 

§7 

Vertretungsbefugnis 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Kreisvertreter) allein oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister. 

§ 8 

Ehrenmitglieder 

(l) Verdienten Mitgliedern und sonstigen um die Kreisgemeinschaft verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 

(2) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, ohne besondere Einladung beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden. 

§9 

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 10 

Finanzierung 

(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Spenden sowie aus sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen. 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§11 

Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversarnmlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungssbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 

(2) Sollte zu dieser Auflösungsversammlung nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder erschienen sein, so ist ohne Verzug eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Einbeerufung ist daraufhinzuweisen. 

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist ein etwa verbleibendes Vermögen der Patenstadt Osterode am Harz mit der Maßgabe zur Verfiigung zu stellen, dasselbe fiir die in § 2 festgelegten Aufgaben zu verwenden. Die Verwendung darf nur im Rahmen steuerbegÜDstigter Zwecke erfolgen. 

Die Heimatkreiskartei und historische Sachzeugen sowie das Archiv sind der Landsmannschaft Ostpreußen e. V. zu übertragen. 

Osterode am Harz, 11. September 2004 

Mit gl i e d e rv e r sam m I u n g 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      

 

                                                                       

 

Zurück